A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 6'855.85 und die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'801.60, zu erstatten, wenn sie in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO).