II. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 290'000.00 Schadenersatz zuzüglich Zins von 5% seit 1. Juli 2015 an den Straf- und Zivilkläger. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. 46 III. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: