__ entsprechend angepasst und ihm CHF 50.00 anstelle der geltend gemachten CHF 100.00 für die Fahrt von Thun nach Bern und retour ausbezahlt. Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 6'855.85 und die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'801.60, zu erstatten, wenn sie in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). 45 VIII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I.