Mit Bezug auf die eingereichte Honorarnote wurden E.________ anstelle der geltend gemachten acht Stunden einzig sieben Stunden für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung und für die Nachbearbeitung zugesprochen. Infolge der eintägigen Parteiverhandlung vom 26. Oktober 2020 hat die Kammer auch die Auslagen von E.________ entsprechend angepasst und ihm CHF 50.00 anstelle der geltend gemachten CHF 100.00 für die Fahrt von Thun nach Bern und retour ausbezahlt.