Dies ist zu bestätigen. Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 11'069.20 und die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3'178.00, zu erstatten, wenn sie in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). 28.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Privatklägers, E.________, wird im oberinstanzlichen Verfahren auf CHF 6'855.85 festgesetzt. Mit Bezug auf die eingereichte Honorarnote wurden E.____