44 28. Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands 28.1 Erstinstanzliches Verfahren Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Privatklägers, E.________, wurde von der Vorinstanz für das erstinstanzliche Verfahren gemäss der eingereichten Honorarnote vom 14. Oktober 2019 (pag. 433 ff.) auf insgesamt CHF 11'069.20 festgesetzt. Dies ist zu bestätigen.