Die Parteiverhandlung fand einzig am 26. Oktober 2020 statt, weshalb lediglich ein Reisetag zu CHF 300.00 zu entschädigen ist, anstelle der geltend gemachten CHF 600.00 für zwei Reisetage. Infolgedessen wurden auch die Reiseauslagen um die Hälfte gekürzt. Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 6'433.35 zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 StPO). Schliesslich wird festgestellt, dass B.________ auf die Geltendmachung der Differenz zum vollen Honorar verzichtet hat.