Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten durch B.________ wird für das Berufungsverfahren auf CHF 6'433.35 festgesetzt. Mit Bezug auf die eingereichte Honorarnote wurden B.________ neben den geltend gemachten 20 Stunden weitere 7 Stunden für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung und für die Nachbearbeitung zugesprochen. Dagegen fand eine Anpassung der geltend gemachten Auslagen statt. Die Parteiverhandlung fand einzig am 26. Oktober 2020 statt, weshalb lediglich ein Reisetag zu CHF 300.00 zu entschädigen ist, anstelle der geltend gemachten CHF 600.00 für zwei Reisetage.