Diesen Ausführungen kann sich die Kammer anschliessen, weshalb die Entschädigung der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten auf CHF 14'205.40 festgesetzt wird. Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 14'205.40 zurückzuzahlen und B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2'855.25, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 27.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten durch B.__