Dagegen wurden 10 Stunden Aufwand für die Hauptverhandlung und Urteilseröffnung hinzu gerechnet, so dass ein Aufwand von rund 53 Stunden für das erstinstanzliche Verfahren resultierte. Schliesslich wurden B.________ 5 Reisetage à CHF 300.00 gemäss Art. 10 PKV angerechnet (pag. 493, S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diesen Ausführungen kann sich die Kammer anschliessen, weshalb die Entschädigung der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten auf CHF 14'205.40 festgesetzt wird.