27.1 Erstinstanzliches Verfahren Die Vorinstanz sprach der amtlichen Verteidigung eine amtliche Entschädigung von CHF 14'205.40 zu. Sie erachtete es mit Blick auf die eingereichte Honorarnote als gerechtfertigt, das geltend gemachte Honorar zu kürzen und die verrechnete Reisezeit separat mittels Reisezuschlag im Sinne von Art. 10 PKV zu vergüten. Entsprechend wurde die geltend gemachte Stundenanzahl um 17.7 Stunden (Reisezeit) reduziert. Dagegen wurden 10 Stunden Aufwand für die Hauptverhandlung und Urteilseröffnung hinzu gerechnet, so dass ein Aufwand von rund 53 Stunden für das erstinstanzliche Verfahren resultierte.