Diese reduzierte Deliktssumme und der infolgedessen reduzierte Schadensbetrag rechtfertigen vorliegend keine Ausscheidung von Verfahrenskosten und die Auszahlung einer Entschädigung. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind folglich der unterliegenden Beschuldigten aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf 43 CHF 6'000.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSK 161.12]).