Der Deliktsbetrag und die Schadenssumme wurden im Vergleich zum erstinstanzlichen Urteil anstelle von CHF 300'000.00 auf CHF 290'000.00 festgesetzt. Diese Differenz um CHF 10'000.00 resultiert aus einer am 14. September 2015 stattgefundenen Kontoübertragung vom Sparkonto des Privatklägers (J.________ AG, Konto-Nr. .________) auf dessen Privatkonto (J.________ AG, Konto-Nr. .________). Diese reduzierte Deliktssumme und der infolgedessen reduzierte Schadensbetrag rechtfertigen vorliegend keine Ausscheidung von Verfahrenskosten und die Auszahlung einer Entschädigung.