Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf CHF 13'455.00 festgesetzt und der Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens sind der Beschuldigten damit die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Beschuldigte ist mit ihren Anträgen unterlegen. Der Deliktsbetrag und die Schadenssumme wurden im Vergleich zum erstinstanzlichen Urteil anstelle von CHF 300'000.00 auf CHF 290'000.00 festgesetzt.