Sie hat den Zivilpunkt ausführlich und sorgfältig begründet (pag. 492, S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Vorliegend ist die Beschuldigte somit zu verurteilen, Schadenersatz in der Höhe von CHF 290'000.00 zu bezahlen. Der Privatkläger hat zusätzlich zum Schadenersatz Anspruch auf Verzinsung dieses Betrages. Vorliegend wird 5% Verzugszins seit 1. Juli 2015 (mittlerer Verfall) gewährt. VII. Kosten und Entschädigung