41 OR erfüllt sind. Die Beschuldigte wurde wegen Betrugs schuldig gesprochen. Sie handelte damit widerrechtlich und schuldhaft. Unbestritten ist auch, dass die Handlungen der Beschuldigten einen Schaden beim Privatkläger verursacht haben, mithin für diesen kausal sind. Die Kammer geht – in Abweichung zu den vorinstanzlichen Erwägungen – von einem Deliktsbetrag von mindestens CHF 290'000.00 aus. Im Übrigen kann hinsichtlich des Zivilpunkts vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Sie hat den Zivilpunkt ausführlich und sorgfältig begründet (pag.