2014, N 19 und N 41 zu Art. 126). Zur Zulässigkeit der Privatklage kann auf die Ausführungen in Ziffer 6 hiervor verwiesen werden. Der Privatkläger stellte anlässlich der Berufungsverhandlung im Zivilpunkt den Antrag, die Beschuldigte sei zu verurteilen, ihm einen Betrag von CHF 300'000.00 zzgl. Verzugszins von 5% seit dem 1. Juli 2015 zu bezahlen (pag. 665).