VI. Zivilpunkt Gemäss Art. 126 Abs. 1 Bst. a StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Ist dies nicht der Fall, wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. d StPO). Der Sachverhalt ist spruchreif, wenn über den Zivilanspruch ohne weiteres aufgrund der im bisherigen Verfahren gesammelten Beweise entschieden werden kann (DOLGE, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 19 und N 41 zu Art. 126).