Aufgrund der alleinigen Berufung der Beschuldigten ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten der Beschuldigten abändern. Folglich ist für die Strafe gemäss dem erstinstanzlichen Urteil der bedingte Vollzug auszusprechen. Der Vollzug ist aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen.