MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2016, N. 266). Die Beschuldigte ist einzig hinsichtlich ihrer Bekanntschaft mit dem Privatkläger, dem ungeschützten Sexualverkehr, der gemeinsamen Thailandreisen und dem einmaligen Erhalt von CHF 15'000.00 geständig. Soweit weitergehend bestreitet die Beschuldigte den Vorwurf. Zur Aufklärung des eigentlichen Kernsachverhalts hat die Beschuldigte nicht beigetragen, weshalb sich ihr Verhalten unter diesem Titel neutral auswirkt.