489, S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diesen zutreffenden Ausführungen kann sich die Kammer anschliessen. Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte die Beschuldigte, dass es keine wesentlichen Veränderungen gegeben habe. Sie lebe zusammen mit ihrem Ehemann in X.________ (Ort). Sie arbeite nach wie vor im Kanton W.________ als Masseurin. Es handle sich dabei um sexuelle Massagen (pag. 651, Z. 27-40) und der Nettolohn betrage zwischen CHF 1'000.00 und CHF 1'500.00 nach Abzug des Mietzinses. Es gebe auch Monate, wo sie kein Einkommen generiere, da sie keine Arbeit gehabt habe (pag. 652, Z. 2-6).