24. Täterkomponenten 24.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Die Vorinstanz führte zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten aus, dass sich hierzu aus den Akten wenig ergebe. Sie sei thailändische Staatsangehörige, habe im Jahr 2008 geheiratet und sei seit rund 11 Jahren in der Schweiz (zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils). Sie lebe mit ihrem Ehemann zusammen und arbeite gemäss eigenen Angaben als selbständige Masseurin im Kanton W.________ (pag. 489, S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).