40 23.2 Subjektive Tatschwere Die Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Ihre Beweggründe waren rein finanzieller und egoistischer Natur. Beides ist tatbestandimmanent und deshalb verschuldensmässig neutral zu gewichten. Die Beschuldigte hätte sich ohne Weiteres rechtskonform verhalten können. Eine Verschuldensminderung unter dem Titel der Vermeidbarkeit ist mithin nicht angezeigt. Das subjektive Tatverschulden ist neutral zu gewichten.