Es genügte, bei dem für den Privatkläger emotional stark gewichteten Thema der Familiengründung anzusetzen und seine damit einhergehende Einschränkung der Urteilsfähigkeit in diesem isolierten Bereich (finanzielle Angelegenheiten) auszunutzen. Dies gelang der Beschuldigten, indem sie ein emotionales Abhängigkeitsverhältnis, das sie offenkundig von Anfang an erfasst hat, für sich und andere von ihr bestimmte Personen ausschöpfte. Die Beschuldigte missbrauchte das Vertrauen des Privatklägers, indem sie diesem ihre Schwangerschaft und eine gemeinsame Zukunft versprach.