Dies manifestiert eine erhebliche kriminelle Energie und Skrupellosigkeit. Diese Komponente ist im Bereich der Vermögensdelikte zwar ein wichtiges, aber nicht das einzig massgebliche Kriterium. Indes war das Vorgehen der Beschuldigten weder besonders raffiniert noch ging dieses wesentlich über das zur Verwirklichung des Tatbestands des Betrugs Erforderliche hinaus. Es genügte, bei dem für den Privatkläger emotional stark gewichteten Thema der Familiengründung anzusetzen und seine damit einhergehende Einschränkung der Urteilsfähigkeit in diesem isolierten Bereich (finanzielle Angelegenheiten) auszunutzen.