23. Tatkomponenten 23.1 Objektive Tatschwere Mit einem Deliktsbetrag von mindestens CHF 290'000.00 wurde das mit Art. 146 aStGB geschützte Rechtsgut des fremden Vermögens erheblich verletzt. Die Beschuldigte beging den Betrug in einer Vielzahl von Einzelakten, indem ihr der Privatkläger das Geld nicht auf einmal, sondern fortlaufend über eine Zeitspanne von rund acht Monaten übergab. Die Beschuldigte handelte zum Nachteil einer psychisch kranken Person und brachte den Privatkläger praktisch um seine gesamten Ersparnisse. Dies manifestiert eine erhebliche kriminelle Energie und Skrupellosigkeit.