Es kann vorweg genommen werden, dass die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz im Ergebnis für das vorliegend zu beurteilende Delikt eine Freiheitsstrafe ausspricht. Vorliegend gilt es einen Betrug zu beurteilen, welcher über eine Zeitspanne von rund acht Monaten zum Nachteil des psychisch kranken Privatklägers begangen wurde. Es ist damit eine Strafe von über 360 Tagessätzen auszusprechen, womit es nicht mehr möglich ist, eine Geldstrafe zu verhängen (vgl. Art. 34 Abs. 1 aStGB).