Einzig zur Geldstrafe als mögliche Sanktion ist festzuhalten, dass diese nach Art. 34 Abs. 1 StGB neu mindestens drei Tage und höchstens 180 Tagessätze beträgt. Damit ist das neue Recht im Ergebnis und in Anwendung auf das konkrete Delikt nicht milder, weshalb (in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB) das Strafgesetzbuch in seiner bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung anzuwenden ist. Es kann vorweg genommen werden, dass die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz im Ergebnis für das vorliegend zu beurteilende Delikt eine Freiheitsstrafe ausspricht.