39 Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Die Strafandrohung für Betrug lautete zum Tatzeitpunkt auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Die konkreten Strafandrohungen blieben vom Wortlaut her trotz Revision unverändert. Einzig zur Geldstrafe als mögliche Sanktion ist festzuhalten, dass diese nach Art. 34 Abs. 1 StGB neu mindestens drei Tage und höchstens 180 Tagessätze beträgt.