Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich und werden zu Recht auch nicht geltend gemacht. Die Beschuldigte ist folglich des Betruges zum Nachteil des Privatklägers im Deliktsbetrag von mindestens CHF 290'000.00, begangen in der Zeit von Februar 2015 bis zum 6. Oktober 2015, schuldig zu erklären. V. Strafzumessung