Sie holte den Privatkläger über dessen Wunsch, eine Familie zu gründen bzw. Kinder zu bekommen, direkt beim ersten Treffen ab und bemerkte, dass er hierfür bereit war, für sie und das ungeborene Kind hohe Geldbeträge zu bezahlen. Dabei hat die Beschuldigte – insbesondere mit der Schwangerschaft und der Androhung das Kind abtreiben zu lassen – Druck auf den Privatkläger ausgeübt und diesen dadurch zur Zahlung hoher Geldbeträge bewegen können. Damit ist der subjektive Tatbestand ebenfalls erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich und werden zu Recht auch nicht geltend gemacht.