486 f., S. 25 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und in Bereicherungsabsicht. Die Kammer schliesst sich den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz an, wonach die Beschuldigte vom gesundheitlichen Zustand des Privatklägers wusste. Sie holte den Privatkläger über dessen Wunsch, eine Familie zu gründen bzw. Kinder zu bekommen, direkt beim ersten Treffen ab und bemerkte, dass er hierfür bereit war, für sie und das ungeborene Kind hohe Geldbeträge zu bezahlen.