38 zugehen, von welcher der Privatkläger nicht mehr fähig war abzurücken. Dies hat die Beschuldigte erkannt und arglistig ausgenutzt, indem sie ihm in dieser Überzeugung liess bzw. bestärkte. Die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen der Vermögensdisposition und des Vermögensschadens sind ebenfalls erfüllt und geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen, sodass hierfür vollumfänglich auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung verwiesen werden kann (pag. 486 f., S. 25 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).