Hätte der Privatkläger von der vorgetäuschten Schwangerschaft Kenntnis gehabt, hätte er die Zahlungen eingestellt. Entgegen der Ansicht der Verteidigung geht es nicht an, das Geschehen in einzelne Sequenzen bzw. Phasen zu unterteilen und das Verhalten des Privatklägers an der rationalen Argumentation einer geistig gesunden Durchschnittsperson mittels logischer Argumentation und schlüssiger Folgerungen zu messen. Vielmehr ist aufgrund der Erkrankung des Privatklägers und der eingeschränkten Urteilsfähigkeit von der einmal erzeugten bzw. bestärkten Überzeugung einer Familiengründung und Schwangerschaft sowie eines Zusammenlebens aus-