Es ist zu berücksichtigen, dass der Privatkläger an einer paranoiden Schizophrenie litt und aus Sicht des behandelnden Arztes weitgehend für den Bereich der finanziellen Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Wunsch nach einer Familie eine besondere Schutzbedürftigkeit bestand. Der Privatkläger hat sich aufgrund seines ausgeprägten Familienwunsches in einer emotional belastenden Situation befunden, wovon die Beschuldigte Kenntnis hatte. Die Beschuldigte übte auch entsprechenden Druck auf den Privatkläger aus. Der Privatkläger sah sich deshalb veranlasst der Beschuldigten weitere Beträge zukommen zu lassen und alles für sie und das ungeborene Kind zu unternehmen.