Auch betrifft der Rückzahlungswille eine innere Tatsache, die nicht oder kaum überprüfbar ist. Das täuschende Verhalten der Beschuldigten, welche sich bewusst die emotionale Bindung und die schwierige persönliche private Situation des Privatklägers aufgrund seiner Erkrankung und deren Folgen (IV-Rente etc.) zu Nutze machte, tritt dadurch aber nicht in den Hintergrund. Es ist zu berücksichtigen, dass der Privatkläger an einer paranoiden Schizophrenie litt und aus Sicht des behandelnden Arztes weitgehend für den Bereich der finanziellen Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Wunsch nach einer Familie eine besondere Schutzbedürftigkeit bestand.