Aufgrund der genannten Umstände war für die Beschuldigte klar, dass der Privatkläger keine Nachforschungen anstellen wird. Er verlangte einzig für die Schwangerschaft einen Beweis, so dass ihm die Beschuldigte hierauf einen positiven Schwangerschaftstest vorlegte. Entsprechende Nachforschungen den Hauskauf in Thailand betreffend wären dem Privatkläger mangels ausreichender Sprachkenntnisse und infolge seiner gutgläubigen und geschäftsunerfahrenen Art nicht möglich gewesen. Auch betrifft der Rückzahlungswille eine innere Tatsache, die nicht oder kaum überprüfbar ist.