Die Beschuldigte täuschte dem Privatkläger damit eine Liebesbeziehung vor, wodurch sie den Privatkläger zur Übergabe von grösseren Bargeldbeträgen motivieren konnte. Sie spiegelte Interesse, Zuneigung und Fürsorge vor, etwa indem es zum ungeschützten Geschlechtsverkehr, persönlichen Reisen nach Thailand sowie nach Deutschland kam und sie dem Privatkläger durch den Hauskauf auch eine gemeinsame Zukunft versprach. So wurde die Beschuldigte zu einer wichtigen Bezugsperson des Privatklägers und es entstand ein psychisches Abhängigkeitsverhältnis. Sie weckte immer wieder Hoffnung in ihm. Er glaubte bis zum Schluss, dass sie mit dem gemeinsamen Kind schwanger war.