21. Subsumtion Den Ausführungen der Verteidigung (vgl. hiervor) kann nicht gefolgt werden. Für die Kammer steht vielmehr fest, dass der Privatkläger von der Beschuldigten arglistig getäuscht wurde. Zwar ist vorliegend nicht von einem ganzen Lügengebäude oder von besonderen Machenschaften auszugehen. Vielmehr ist ihre Bekanntschaft einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen. Der Privatkläger wurde über ein Onlineinserat auf die Beschuldigte aufmerksam.