In dieser Berücksichtigung liegt das interaktive Element zwischen Täter und Opfer, denn dieselbe Täuschungsqualität kann je nach anvisiertem Opfer arglistig oder eben nicht arglistig sein. Weil die Arglist als objektives Tatbestandsmerkmal vom Vorsatz mitumfasst sein muss, muss er sich auch die Eigenschaften des Opfers beziehen (MAEDER/NIGGLI, a.a.O., N. 71 zu Art. 146).