Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Rücksicht zu nehmen ist namentlich auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). In dieser Berücksichtigung liegt das interaktive Element zwischen Täter und Opfer, denn dieselbe Täuschungsqualität kann je nach anvisiertem Opfer arglistig oder eben nicht arglistig sein.