Zu fragen ist also, ob die fragliche Täuschung bei diesem Opfer hätte zu einem Irrtum führen dürfen oder nicht. Bei der Frage, ob die ausgeübte Täuschung bei diesem Opfer hätte zu einem Irrtum führen dürfen oder nicht, kommt es offensichtlich auf die Eigenschaften dieses Opfers im Einzelfall an, was auch die herrschende Lehre und Praxis anerkennen (MAEDER/NIGGLI, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 70 f. zu Art. 146). Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung.