schaft getätigt worden sein (pag. 661). 36 20. Objektiver und subjektiver Tatbestand In Bezug auf den objektiven und subjektiven Tatbestand des Betrugs kann auf die zutreffenden allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 483, S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Teilweise wiederholend und ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Die Erfüllung des Tatbestands erfordert eine arglistige Täuschung.