Wenn sich der Privatkläger tatsächlich in einem Irrtum befunden hätte, wäre dieser Irrtum mit der Planung der Thailandreise aufgelöst worden. Die Beschuldigte habe den Privatkläger unmöglich in seinem Irrtum bestärken können, dass sie schwanger sei. Sie habe ihn darüber aufgeklärt, dass er sich in Thailand eine jüngere Frau suchen müsse, welche schwanger werde. Die Beschuldigte habe alles unternommen, damit der Irrtum über eine angebliche Schwangerschaft aufgelöst werde. Spätestens im März habe sich der Privatkläger mithin nicht mehr in einem Irrtum befunden. Die ab diesem Zeitpunkt vorgenommenen Zahlungen könnten daher unmöglich aufgrund des Irrtums über eine angebliche Schwanger-