Der Privatkläger sei schliesslich mit der Beschuldigten nach Thailand geflogen, um dort jüngere Frauen kennenzulernen, die schneller schwanger würden. Wenn ihm die Beschuldigte noch vor der ersten Thailandreise einen positiven Schwangerschaftstest vorgelegt hätte, wofür hätte es dann noch weitere jüngere Frauen gebraucht, die schneller hätten schwanger werden können. Die Motivation für diese Reise sei das Kennenlernen weiterer Frauen gewesen, welche schneller schwanger würden. Wenn sich der Privatkläger tatsächlich in einem Irrtum befunden hätte, wäre dieser Irrtum mit der Planung der Thailandreise aufgelöst worden.