Die Beträge, welche der Privatkläger für seine mehrmaligen wöchentlichen Besuche bis zu einer angeblichen Schwangerschaft bezahlt habe, würden nicht auf einer Täuschung beruhen (pag. 660). Aufgrund der schwierigen Kommunikation zwischen der Beschuldigten und dem Privatkläger sei weiter davon auszugehen, dass sich die Einvernehmlichkeit nur auf den ungeschützten Geschlechtsverkehr bezogen habe, nicht aber auf den gemeinsamen Kinderwunsch. Der Privatkläger sei schliesslich mit der Beschuldigten nach Thailand geflogen, um dort jüngere Frauen kennenzulernen, die schneller schwanger würden.