Die vom Privatkläger ausgegebenen Beträge seien nicht aufgrund der angeblichen Schwangerschaft bezahlt worden. Sämtliche Vermögensdispositionen, welche vor dem angeblich positiven Schwangerschaftstest getätigt worden seien, seien unmöglich durch die angeblich vorgetäuschte Schwangerschaft motiviert gewesen. Der Privatkläger habe bestätigt, dass ihm die Beschuldigte nie bestätigt habe, schwanger zu sein, sondern ihm einzig einen solchen positiven Schwangerschaftstest vorgezeigt haben soll. Die Beträge, welche der Privatkläger für seine mehrmaligen wöchentlichen Besuche bis zu einer angeblichen Schwangerschaft bezahlt habe, würden nicht auf einer Täuschung beruhen (pag.