Sie habe direktvorsätzlich gehandelt. Auch ihre Bereicherungsabsicht sei damit deutlich manifestiert (pag. 485 ff., S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dagegen führte die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass nicht von einer arglistigen Täuschung ausgegangen werden könne. Diese Täuschung müsse tatbestandsmässig zu einer Vermögensdisposition geführt haben. Die vom Privatkläger ausgegebenen Beträge seien nicht aufgrund der angeblichen Schwangerschaft bezahlt worden.