Schliesslich bejahte die Vorinstanz das Vorliegen einer Vermögensdisposition und einer Vermögensschädigung und hielt fest, dass die Beschuldigte über den gesundheitlichen Zustand des Privatklägers Bescheid gewusst habe. Sie habe den Privatkläger über dessen Wunsch, eine Familie zu gründen bzw. Kinder zu bekommen, direkt beim ersten Treffen abgeholt und festgestellt, dass er sich diesen Wunsch etwas kosten lasse. Dabei habe die Beschuldigte, insbesondere die Schwangerschaft betreffend, Druck auf den diesbezüglich empfindlichen Privatkläger ausgeübt und damit die Geldbeträge von ihm erhältlich gemacht. Sie habe direktvorsätzlich gehandelt.