35 ten Schwangerschaft, des (ohnehin nur schwer überprüfbaren) vorgetäuschten Rückzahlungswillens, des vorgetäuschten Hauskaufs und nicht zuletzt aufgrund seiner schwierigen persönlichen und psychischen Situation nicht in der Lage gewesen, sein eigenes Verhalten konsequent zu hinterfragen und die Täuschungen der Beschuldigten zu durchschauen (oder geschweige denn gar zu überprüfen). Schliesslich bejahte die Vorinstanz das Vorliegen einer Vermögensdisposition und einer Vermögensschädigung und hielt fest, dass die Beschuldigte über den gesundheitlichen Zustand des Privatklägers Bescheid gewusst habe.